Es kann sich darauf beschränken, seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt ebenfalls die prozessuale Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraus (Art. 117 ZPO). Auch hier obliegt es dem Gesuchsteller, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu -8-