Als vorläufige Leistung stellt die provisio ad litem im vorliegenden Kontext eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens dar. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom gesuchstellenden Ehegatten geltend zu machen; er trägt bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast. Das Beweismass ist im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen auf das Glaubhaftmachen beschränkt. Glaubhaftmachen bedeutet dabei mehr als behaupten, aber weniger als beweisen (SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 52 zu Art. 261 ZPO).