3. 3.1. Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) wurzelt in der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB). Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt die Bedürftigkeit der ansprechenden Partei, die Leistungsfähigkeit der anderen Partei und ein nicht aussichtsloses Rechtsbegehren voraus (DOLGE, a.a.O., N. 13 zu Art. 276 ZPO).