nochmals explizit zur Stellungnahme eingeladen zu werden. Auch könne ein Entscheid ohne Verhandlung gefällt werden. Dies sei in casu angezeigt gewesen, wo es ja nichts zu verhandeln gegeben habe, weil die Vorbringen des Klägers offensichtlich falsch und unvollständig gewesen seien und somit eine Gutheissung seines Gesuches a priori ausgeschlossen gewesen sei (Beschwerdeantwort S. 6 f.). Der Kläger hätte von sich aus tätig werden müssen. Zudem übersehe er, dass im Summarverfahren der Urkundenbeweis gelte und es somit an ihm gelegen hätte, die Urkunden aufzulegen, die seine Behauptungen gestützt hätten (Beschwerdeantwort S. 7).