2.3. Mit der Beschwerdeantwort macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, das Massnahmebegehren des Klägers sei völlig unsubstantiiert, unbelegt und offensichtlich materiell fehlerhaft gewesen. Der Kläger übersehe scheinbar, dass er als Gesuchsteller für seine Behauptungen behauptungsund beweisbelastet sei und es nicht Sache des Gerichtes sei, Abklärungen zu tätigen über den Wert und die mögliche Vermietbarkeit und/oder Belehnbarkeit einer Liegenschaft in Bosnien (Beschwerdeantwort S. 4 f.). Im Summarverfahren finde kein doppelter Schriftenwechsel statt. Der Kläger hätte eben sämtliche Vorbringen bereits mit seinem Gesuch detailliert und begründet einbringen müssen.