Zumindest aber müsste bei der Zustellung ein Hinweis auf das Recht, Bemerkungen einzureichen gemacht werden und eine weitere Bemerkung, dass die Vorbringen der Beklagten für den Fall, dass keine Eingabe erfolge, als nicht bestritten gelten könnten. Eine Zustellung zur Orientierung ohne weitere Hinweise oder Bemerkungen könne aber nicht genügen, um aus einer Parteibehauptung in der zweiten Rechtsschrift Tatsachen werden zu lassen (Beschwerde Ziff. 8.3).