6 EMRK ein Recht auf Bemerkungen bestehe, dies sei aber ein Recht und keine Pflicht. Mit anderen Worten könnten jederzeit Bemerkungen eingereicht werden, sei dies aber nicht der Fall, dürfe deswegen nicht einfach davon ausgegangen werden, dass eine Sache nicht bestritten werde. Wäre dies der Fall, müsste stets auch bei summarischen Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden. Zumindest aber müsste bei der Zustellung ein Hinweis auf das Recht, Bemerkungen einzureichen gemacht werden und eine weitere Bemerkung, dass die Vorbringen der Beklagten für den Fall, dass keine Eingabe erfolge, als nicht bestritten gelten könnten.