2.2. In seiner Beschwerde bringt der Kläger im Wesentlichen vor, ihm sei es nicht möglich gewesen und immer noch nicht möglich, die Beweise für den Wert, den Zustand der Liegenschaft, die Belehn- und Vermietbarkeit innert kurzer Frist zu erbringen, soweit es überhaupt möglich und zumutbar sei, einen negativen Beweis zu erbringen. Dafür müsse er ins Heimatland reisen, was wegen Corona erschwert gewesen sei und teilweise immer noch sei und dort die notwendigen Beweise zusammentragen (Beschwerde Ziff. 7). Es treffe zwar zu, dass aufgrund von Art. 6 EMRK ein Recht auf Bemerkungen bestehe, dies sei aber ein Recht und keine Pflicht.