einem Verkaufswert von ca. Fr. 100'000.00 – 200'000.00 handle. Zudem würden diese Ausführungen der Beklagten weitaus glaubhafter als die Behauptung des Klägers erscheinen, da es sich immerhin um ein Zweifamilienhaus in einer Kleinstadt handle. Unter diesen Umständen erscheine der Gesuchsteller nicht als mittellos, da er über Vermögen verfüge, welches er zur Finanzierung des Scheidungsverfahrens heranziehen könne. Zudem sei festzuhalten, dass die pauschale Behauptung, die Liegenschaft könne nicht vermietet und nicht belehnt werden, nicht ausreichend sei. Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, wieso eine Belehnung dieser Liegenschaft nicht möglich sein solle. Somit komme der an-