Zudem könne diese Liegenschaft vermietet werden. Die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Liegenschaft des Klägers seien unbestritten geblieben, da er es unterlassen habe, auf die Stellungnahme – im Sinne des unbedingten Replikrechts – zu replizieren. Somit sei unbestritten, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft um ein Zweifamilienhaus in der Stadt U. mit -6-