Zudem führe er aus, er habe insgesamt mehr Schulden als Vermögen, da seine Liegenschaft in Bosnien und Herzegowina nur einen Wert von ca. Fr. 15'000.00 – 20'000.00 ausweise und nicht verkauf- und belehnbar sei. Bezüglich dieser Liegenschaft führe die Beklagte in ihrer Stellungnahme hingegen aus, dass es sich dabei um ein Zweifamilienhaus mit Baujahr 1980 handle, wofür ein Kaufpreis von mindestens Fr. 100'000.00 – 200'000.00 bezahlt werden müsste. Zudem könne diese Liegenschaft vermietet werden.