2. 2.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Kläger führe aus, er lebe von einer IV-Rente und von "ergänzenden" Auszahlungen der Pensionskasse sowie Ergänzungsleistungen. Gesamthaft entspreche dies monatlichen Einnahmen von Fr. 2'845.33. Mit diesem Einkommen lebe er am betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Zudem führe er aus, er habe insgesamt mehr Schulden als Vermögen, da seine Liegenschaft in Bosnien und Herzegowina nur einen Wert von ca. Fr. 15'000.00 – 20'000.00 ausweise und nicht verkauf- und belehnbar sei.