Der Streitwert beläuft sich daher auf Fr. 6'000.00. Der Entscheid vom 10. März 2022 ist in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss demnach mit Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Soweit die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, ist der Entscheid ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). 1.2. Die Beschwerde wurde innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereicht und erfüllt auch die weiteren Prozessvoraussetzungen, sodass auf sie grundsätzlich einzutreten ist (zum Gesuch um Prozesskostenvorschuss im Beschwerdeverfahren unten E. 6.2).