Gallen 2016, N. 13 zu Art. 276 ZPO). Der Kläger hat vor der Vorinstanz einen Vorschuss für die Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5'000.00 gefordert. Zudem hat er in Ziff. 3 der Rechtsbegehren "die noch zu benennenden Kosten für die Übersetzung" fremdsprachiger Dokumente verlangt (SF.2022.2 act. 2). Diese Übersetzungskosten hat er in der Gesuchsbegründung auf Fr. 1'000.00 beziffert (SF.2022.2 act. 6). Die übrigen Forderungen liess er unbeziffert, weshalb diese aufgrund mangelnder Präzisierung nicht zu berücksichtigen sind. Der Streitwert beläuft sich daher auf Fr. 6'000.00.