Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich berufungsfähig (W EIN- GART, provisio ad litem, Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 677 ff., S. 689). Der Entscheid betrifft eine Frage vermögensrechtlicher Natur (BGE 133 III 393 E. 2 und BGE 5D_169/2009 E. 1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).