1. 1.1. Der Kläger ersuchte vor Vorinstanz um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege im Scheidungsverfahren. Angefochten ist der diese beiden Punkte betreffende Entscheid. Der Streit um den Prozesskostenvorschuss des einen Ehegatten an den anderen betrifft eine vorsorgliche Massnahme (BGE 5A_786/2021 E. 2). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich berufungsfähig (W EIN- GART, provisio ad litem, Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: