8. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Einholung einer Stellungnahme beim Gesuchsteller, der Durchführung des Beweisverfahrens zur Frage des Wertes, der zumutbaren Verkäuflichkeit, der Be- -4- lehnbarkeit und der Vermietbarkeit der Liegenschaft im Heimatland, eventualiter der Feststellung der Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin, subeventualiter der Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück zu weisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.