6. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, eventualiter die Frist zu erstrecken, bis der Beschwerdeführer entsprechende Beweise für den Wert, die Verkäuflichkeit, die Belehnbarkeit und die Vermietbarkeit der Liegenschaft auflegen kann. 7. Es seien sowohl die Vorakten, als auch die Akten des Hauptverfahrens OF.2021.87 und der UR-Verfahren SF.2021.78 und SF.2021.66 beizuziehen.