3. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beizug des unterzeichneten Rechtsanwaltes im Hauptund Massnahmeverfahren zu gewähren. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht einen angemessenen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. 5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beizug des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren.