" 1. Das Dispositiv des Entscheides vom 10. März 2022, sowie die vorgesehene nicht im Dispositiv aufgenommene Verfügung/ Mitteilung (Ziff. 5, s. 5), dass der Gesuchsteller einen Kostenvorschuss für die in SF.2022.2 noch strittigen Punkte zu leisten habe, seien aufzuheben. 2. Die Gesuchsgegnerin (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht dem Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 5'000.-, sowie allfällige Gerichtskostenvorschüsse zu leisten.