5. Die Klägerin habe Kostenvorschuss für allfällige zusätzlichen Gerichtskosten betreffend die vorsorglichen Massnahmen zu leisten. 6. Eventualiter sei dem Beklagten die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beizug des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren. […]" 1.2. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 beantragte die Beklagte: " 1. Das Gesuch sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zu Lasten des Gesuchstellers." 2. Mit Entscheid vom 10. März 2022 erkannte das Gerichtspräsidium Lenzburg: