Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.76 (SF.2022.2) Art. 73 Entscheid vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Schifferle Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, Rechtsanwalt, Seetalstrasse 11, 6020 Emmenbrücke Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Daniel Buchser, Fürsprecher, Sandgasse 1, Postfach, 5734 Reinach AG Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Vorsorgliche Massnahmen im Verfahren betreffend Ehescheidung (OF.2021.87) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 (Klageantwort im Scheidungsverfahren OF.2021.87) beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Lenzburg: " […] 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten im Sinne einer vorsorglich- en Massnahme einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu leis- ten. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die noch zu benennenden Kosten für die Übersetzung der in Kroatisch oder anderen Fremdsprachen aufgelegten Dokumente vorzuschiessen. 4. Die Klägerin sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten dem Beklagten ab Einreichung der Klageantwort für die Dauer des Ehe- scheidungsverfahrens einen monatlichen im Voraus zu leistenden, im Verzug zu 5% verzinslichen und gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbei- trag von CHF 400.- zu leisten. 5. Die Klägerin habe Kostenvorschuss für allfällige zusätzlichen Gerichts- kosten betreffend die vorsorglichen Massnahmen zu leisten. 6. Eventualiter sei dem Beklagten die vollumfängliche unentgeltliche Rechts- pflege unter Beizug des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren. […]" 1.2. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 beantragte die Beklagte: " 1. Das Gesuch sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zu Lasten des Gesuchstellers." 2. Mit Entscheid vom 10. März 2022 erkannte das Gerichtspräsidium Lenzburg: " 1. Das Gesuch betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. -3- 2. Die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvor- schuss von CHF 300.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 150.00 auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 15. März 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. März 2022 Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Das Dispositiv des Entscheides vom 10. März 2022, sowie die vorgesehe- ne nicht im Dispositiv aufgenommene Verfügung/ Mitteilung (Ziff. 5, s. 5), dass der Gesuchsteller einen Kostenvorschuss für die in SF.2022.2 noch strittigen Punkte zu leisten habe, seien aufzuheben. 2. Die Gesuchsgegnerin (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht dem Beklagten im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 5'000.-, sowie allfällige Gerichtskostenvorschüsse zu leisten. 3. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beizug des unterzeichneten Rechtsanwaltes im Haupt- und Massnahmeverfahren zu gewähren. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten aufgrund der ehelichen Unter- stützungspflicht einen angemessenen Gerichts- und Anwaltskostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. 5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beizug des unter- zeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren. 6. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, eventualiter die Frist zu er- strecken, bis der Beschwerdeführer entsprechende Beweise für den Wert, die Verkäuflichkeit, die Belehnbarkeit und die Vermietbarkeit der Liegen- schaft auflegen kann. 7. Es seien sowohl die Vorakten, als auch die Akten des Hauptverfahrens OF.2021.87 und der UR-Verfahren SF.2021.78 und SF.2021.66 bei- zuziehen. 8. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Einholung einer Stellungnahme beim Gesuchsteller, der Durchführung des Beweis- verfahrens zur Frage des Wertes, der zumutbaren Verkäuflichkeit, der Be- -4- lehnbarkeit und der Vermietbarkeit der Liegenschaft im Heimatland, even- tualiter der Feststellung der Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin, sub- eventualiter der Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück zu weisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt." 3.3. Mit Eingaben vom 21. April und 10. Mai 2022 (Kläger) sowie vom 28. April 2022 (Beklagte) liessen sich die Parteien erneut vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Kläger ersuchte vor Vorinstanz um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege im Scheidungsverfahren. Angefochten ist der diese beiden Punkte betreffende Entscheid. Der Streit um den Prozesskos- tenvorschuss des einen Ehegatten an den anderen betrifft eine vorsorgli- che Massnahme (BGE 5A_786/2021 E. 2). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich berufungsfähig (W EIN- GART, provisio ad litem, Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Ver- fahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 677 ff., S. 689). Der Entscheid betrifft eine Frage vermögens- rechtlicher Natur (BGE 133 III 393 E. 2 und BGE 5D_169/2009 E. 1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zur Ermittlung des Streitwertes ist nicht auf die Hauptsache abzustellen, sondern nur auf die umstrittene vorsorgliche Massnahme und somit auf die Höhe des vor der Vorinstanz beantragten Vorschusses (W EINGART, a.a.O., S. 689 f.). Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO; DOLGE, in: Dike-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. -5- Gallen 2016, N. 13 zu Art. 276 ZPO). Der Kläger hat vor der Vorinstanz einen Vorschuss für die Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5'000.00 gefordert. Zudem hat er in Ziff. 3 der Rechtsbegehren "die noch zu benennenden Kosten für die Übersetzung" fremdsprachiger Dokumente verlangt (SF.2022.2 act. 2). Diese Übersetzungskosten hat er in der Gesuchsbe- gründung auf Fr. 1'000.00 beziffert (SF.2022.2 act. 6). Die übrigen For- derungen liess er unbeziffert, weshalb diese aufgrund mangelnder Präzi- sierung nicht zu berücksichtigen sind. Der Streitwert beläuft sich daher auf Fr. 6'000.00. Der Entscheid vom 10. März 2022 ist in Bezug auf den Pro- zesskostenvorschuss demnach mit Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Soweit die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechts- pflege abgewiesen hat, ist der Entscheid ebenfalls mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 121 ZPO). 1.2. Die Beschwerde wurde innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereicht und erfüllt auch die weiteren Prozessvoraussetzungen, sodass auf sie grund- sätzlich einzutreten ist (zum Gesuch um Prozesskostenvorschuss im Be- schwerdeverfahren unten E. 6.2). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Kläger führe aus, er lebe von einer IV-Rente und von "ergänzenden" Auszahlungen der Pen- sionskasse sowie Ergänzungsleistungen. Gesamthaft entspreche dies mo- natlichen Einnahmen von Fr. 2'845.33. Mit diesem Einkommen lebe er am betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Zudem führe er aus, er habe ins- gesamt mehr Schulden als Vermögen, da seine Liegenschaft in Bosnien und Herzegowina nur einen Wert von ca. Fr. 15'000.00 – 20'000.00 aus- weise und nicht verkauf- und belehnbar sei. Bezüglich dieser Liegenschaft führe die Beklagte in ihrer Stellungnahme hingegen aus, dass es sich dabei um ein Zweifamilienhaus mit Baujahr 1980 handle, wofür ein Kaufpreis von mindestens Fr. 100'000.00 – 200'000.00 bezahlt werden müsste. Zudem könne diese Liegenschaft vermietet werden. Die Ausführungen der Beklag- ten hinsichtlich der Liegenschaft des Klägers seien unbestritten geblieben, da er es unterlassen habe, auf die Stellungnahme – im Sinne des unbe- dingten Replikrechts – zu replizieren. Somit sei unbestritten, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft um ein Zweifamilienhaus in der Stadt U. mit -6- einem Verkaufswert von ca. Fr. 100'000.00 – 200'000.00 handle. Zudem würden diese Ausführungen der Beklagten weitaus glaubhafter als die Behauptung des Klägers erscheinen, da es sich immerhin um ein Zweifamilienhaus in einer Kleinstadt handle. Unter diesen Umständen erscheine der Gesuchsteller nicht als mittellos, da er über Vermögen ver- füge, welches er zur Finanzierung des Scheidungsverfahrens heranziehen könne. Zudem sei festzuhalten, dass die pauschale Behauptung, die Lie- genschaft könne nicht vermietet und nicht belehnt werden, nicht ausrei- chend sei. Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, wieso eine Beleh- nung dieser Liegenschaft nicht möglich sein solle. Somit komme der an- waltlich vertretene Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und er ver- möge nicht, seine Bedürftigkeit darzulegen. 2.2. In seiner Beschwerde bringt der Kläger im Wesentlichen vor, ihm sei es nicht möglich gewesen und immer noch nicht möglich, die Beweise für den Wert, den Zustand der Liegenschaft, die Belehn- und Vermietbarkeit innert kurzer Frist zu erbringen, soweit es überhaupt möglich und zumutbar sei, einen negativen Beweis zu erbringen. Dafür müsse er ins Heimatland rei- sen, was wegen Corona erschwert gewesen sei und teilweise immer noch sei und dort die notwendigen Beweise zusammentragen (Beschwerde Ziff. 7). Es treffe zwar zu, dass aufgrund von Art. 6 EMRK ein Recht auf Bemerkungen bestehe, dies sei aber ein Recht und keine Pflicht. Mit ande- ren Worten könnten jederzeit Bemerkungen eingereicht werden, sei dies aber nicht der Fall, dürfe deswegen nicht einfach davon ausgegangen wer- den, dass eine Sache nicht bestritten werde. Wäre dies der Fall, müsste stets auch bei summarischen Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden. Zumindest aber müsste bei der Zustellung ein Hin- weis auf das Recht, Bemerkungen einzureichen gemacht werden und eine weitere Bemerkung, dass die Vorbringen der Beklagten für den Fall, dass keine Eingabe erfolge, als nicht bestritten gelten könnten. Eine Zustellung zur Orientierung ohne weitere Hinweise oder Bemerkungen könne aber nicht genügen, um aus einer Parteibehauptung in der zweiten Rechtsschrift Tatsachen werden zu lassen (Beschwerde Ziff. 8.3). 2.3. Mit der Beschwerdeantwort macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, das Massnahmebegehren des Klägers sei völlig unsubstantiiert, unbelegt und offensichtlich materiell fehlerhaft gewesen. Der Kläger übersehe scheinbar, dass er als Gesuchsteller für seine Behauptungen behauptungs- und beweisbelastet sei und es nicht Sache des Gerichtes sei, Abklärungen zu tätigen über den Wert und die mögliche Vermietbarkeit und/oder Belehn- barkeit einer Liegenschaft in Bosnien (Beschwerdeantwort S. 4 f.). Im Sum- marverfahren finde kein doppelter Schriftenwechsel statt. Der Kläger hätte eben sämtliche Vorbringen bereits mit seinem Gesuch detailliert und be- gründet einbringen müssen. Er habe somit nicht damit rechnen können, -7- nochmals explizit zur Stellungnahme eingeladen zu werden. Auch könne ein Entscheid ohne Verhandlung gefällt werden. Dies sei in casu angezeigt gewesen, wo es ja nichts zu verhandeln gegeben habe, weil die Vorbringen des Klägers offensichtlich falsch und unvollständig gewesen seien und so- mit eine Gutheissung seines Gesuches a priori ausgeschlossen gewesen sei (Beschwerdeantwort S. 6 f.). Der Kläger hätte von sich aus tätig werden müssen. Zudem übersehe er, dass im Summarverfahren der Urkundenbe- weis gelte und es somit an ihm gelegen hätte, die Urkunden aufzulegen, die seine Behauptungen gestützt hätten (Beschwerdeantwort S. 7). 3. 3.1. Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses (provisio ad litem) wurzelt in der ehelichen Beistands- und Unterhalts- pflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB). Die Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses setzt die Bedürftigkeit der ansprechenden Partei, die Leistungsfähigkeit der anderen Partei und ein nicht aussichtsloses Rechts- begehren voraus (DOLGE, a.a.O., N. 13 zu Art. 276 ZPO). Als vorläufige Leistung stellt die provisio ad litem im vorliegenden Kontext eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des hängigen Scheidungsver- fahrens dar. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom gesuchstellenden Ehegatten geltend zu machen; er trägt bezüglich der anspruchsbegrün- denden Tatsachen die Beweislast. Das Beweismass ist im Verfahren be- treffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen auf das Glaubhaftmachen beschränkt. Glaubhaftmachen bedeutet dabei mehr als behaupten, aber weniger als beweisen (SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 52 zu Art. 261 ZPO). Es genügt bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer behaupteten Tatsache (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozess- recht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivil- prozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, § 18 Rz. 39). Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Im Rahmen dieser sozialen Untersuchungsmaxime trägt das Gericht nicht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es kann sich darauf beschränken, seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt ebenfalls die pro- zessuale Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbe- gehren voraus (Art. 117 ZPO). Auch hier obliegt es dem Gesuchsteller, so- wohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu -8- belegen. Insofern gilt ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso hö- here Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Kommt der anwaltlich vertretene Gesuch- steller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnach- weis abgewiesen werden (zum Ganzen: BGE 5A_716/2021 E. 3, mit zahl- reichen Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens führt nicht zu einer Blockade der Vermögenswerte im Eigentum der Ehegatten. Zwar wird der Güter- stand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelöst. Die Ehegatten können aber weiterhin nach den sachenrechtlichen Regeln über ihr Eigentum ver- fügen. Fällt ein Vermögenswert in die Errungenschaft, ist im Falle seiner Veräusserung vor dem Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (bzw. dem Scheidungsurteil) für die Berechnung des zu teilenden Vor- schlags der Wert des Vermögensgegenstands im Zeitpunkt seiner Ver- äusserung massgeblich (Art. 214 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer Partei im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenvorschuss oder unentgeltliche Rechtspflege sind die Vermögenswerte in ihrem Eigentum damit zu berücksichtigen, selbst wenn sie (oder nach ihrer Veräusserung der Erlös) im Scheidungsverfahren auch Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind. 3.2.2. In seinem Gesuch vom 5. Januar 2022 führte der Kläger aus, die "Liegen- schaft im Heimatland" habe einen geschätzten Wert von Fr. 15'000.00 – Fr. 20'000.00. Sie sei im heutigen Zustand nicht zumutbar verkaufbar und sei nicht belehnbar. Ein Verkauf oder eine Belehnung könnte zudem Jahre dauern, so dass das Verfahren unzumutbar in die Länge gezogen würde (SF.2022.2 act. 4 und 6). Er führte zudem aus, die Liegenschaft sei (sein) Eigengut; sie sei von seinen Eltern übertragen worden (SF.2022.2 act. 9 f.). Darüber hinaus unterliess der Kläger jegliche Erläuterungen zur be- haupteten Unmöglichkeit. Auch betreffend eine allfällige Vermietung äusserte sich der Kläger nicht. Belege für den behaupteten Wert oder die mangelnde Verkauf- und Belehnbarkeit der Liegenschaft wurden vor der Vorinstanz nicht ins Recht gelegt. In den Akten finden sich in Bezug auf die -9- Liegenschaft lediglich ein Schenkungsvertrag vom 15. April 1983 sowie eine Baubewilligung vom 20. April 1983 (Gesuchsbeilagen 16 und 17). Diese wurden vom Kläger jedoch zum Beweis der Zugehörigkeit der Lie- genschaft zu seinem Eigengut vorgelegt und nicht zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit (vgl. SF.2022.2 act. 9 f.). Eine Übersetzung dieser ausländischen Dokumente fehlt zudem. Mithin reichte der Kläger keinerlei Unterlagen ein, welche das Behauptete auch nur ansatzweise be- legen könnten (vgl. auch die entsprechende Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid E. 3.2). Es blieb damit vor der Vorinstanz bei einer blossen Behauptung und es gelang dem Kläger nicht, seine pro- zessuale Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Daran ändern auch die mit Eingabe vom 10. Mai 2022 eingereichten Urkunden nichts. Im Beschwer- deverfahren gilt ein absolutes Novenverbot (oben E. 1.2). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt unabhängig vom Grund, aus dem sie im erstinstanz- lichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Die im Beschwerdever- fahren eingereichten Unterlagen sind daher nicht zu berücksichtigen. So- dann ergäbe sich aus ihnen ein Marktwert der fraglichen Liegenschaft von € 46'035.00, so dass der Erlös aus einem Verkauf die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten durchaus decken könnte. 3.2.3. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass eine fehlende Replik auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme nicht ohne weiteres dazu führt, dass diese als unbestritten zu qualifizieren sind. So hat der Kläger bereits in seinem Gesuch vom 5. Januar 2022 Behauptungen zum Wert der Liegenschaft vorgebracht (oben E. 3.2.2). Die Beklagte bestritt diesen Wert in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2022. Der Umstand, dass der Kläger daraufhin nicht in einer zusätzlichen Eingabe erneut auf dem von ihm ursprünglich behaupteten Wert beharrte, bedeutet aber nicht ein Zugeständnis des behaupteten höheren Betrags. Der Wert der Liegenschaft blieb somit eine streitige Tatsache, welche bewiesen werden musste (Art. 150 Abs. 1 ZPO; oben E. 3.1). Da der Kläger aber unstrittig beweisbelastet war und er diesen Beweis nicht erbrachte (oben E. 3.2.2), ändert sich nichts am Ergebnis. Im Übrigen ist es nicht Bestandteil der rich- terlichen Fragepflicht, eine anwaltlich vertretene Partei wie den Kläger auf ihre Beweisobliegenheiten aufmerksam zu machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Der Kläger ersucht um die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis er die entsprechenden Beweise für den Wert, die Verkäuflichkeit, die Belehnbar- keit und die Vermietbarkeit der Liegenschaft vorlegen könne (Beschwerde S. 2). Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 - 10 - Abs. 1 ZPO). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2022 verschie- dene Unterlagen betreffend die Liegenschaft in Bosnien-Herzegowina ein (vgl. oben E. 3.2.1). Ob das Gesuch um Sistierung damit aus Sicht des Klägers bereits hinfällig geworden ist, kann offenbleiben, da auch allfällige weitere Belege bei der Beurteilung des angefochtenen Entscheids nicht mehr zu berücksichtigen wären (absolutes Novenverbot; oben E. 1.2 und E. 3.2.1). Eine Sistierung ist daher unzweckmässig. Im Hinblick auf die Ge- währung eines Prozesskostenvorschusses oder der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist eine Sistierung ebenfalls nicht zielführend. Die prozessuale Bedürftigkeit kann anhand der eingereichten Unterlagen hinreichend beurteilt werden. Das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist daher abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss – der Kläger unterliegt mit seiner Beschwerde vollum- fänglich – sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die ober- gerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'000.00, einem Abzug von 20 % ge- mäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), einem Zuschlag von 5 % für die zusätzliche Eingabe vom 28. April 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) sowie Auslagen von pauschal Fr. 40.00 und 7,7 % MWSt. auf Fr. 1'416.25 festgesetzt. 6. 6.1. Der Kläger beantragt auch für das Beschwerdeverfahren einen "ange- messenen" Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss. Eventualiter begehrt er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beizug von lic. iur. Benedikt Schneider, Rechtsanwalt, Seetalstrasse 11, 6020 Emmenbrücke, als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Für den Prozess- kostenvorschuss und die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdever- fahren gilt dasselbe, wie bereits oben (E. 3.1) ausgeführt wurde. Der Kläger muss insbesondere seine prozessuale Bedürftigkeit sowie die fehlende Aussichtslosigkeit seiner Begehren nachweisen. Anders als im vorinstanz- lichen Verfahren legt der Kläger im Beschwerdeverfahren Unterlagen be- treffend die Liegenschaft in Bosnien-Herzegowina ins Recht (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 10. Mai 2022). 6.2. Praxisgemäss kann vor dem Obergericht für das Rechtsmittelverfahren ein (weiterer) Prozesskostenvorschuss beantragt werden, sofern der Prozess- kostenvorschuss bereits vor Vorinstanz Verfahrensgegenstand war und der entsprechende Antrag im Sinne einer Klageänderung gestellt werden - 11 - kann (vgl. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine Klageänderung ist jedoch nur im Berufungsverfahren zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO), wohingegen sie im Beschwerdeverfahren a priori unzulässig ist (LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2016, N. 30 zu Art. 227 ZPO; Art. 326 ZPO e contrario). Auf das Gesuch an das Obergericht um Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ist daher nicht einzutreten. Ein entsprechendes Gesuch wäre vor dem erstinstanzlichen Gericht anhängig zu machen (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 224). 6.3. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Prozesskostenvorschuss (BGE 142 III 36 E. 3.4.1 und BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Stellt eine Partei im Scheidungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, hat sie daher entweder auch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen oder aber darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfah- ren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann (BGE 5A_928/2016 E. 8; W EINGART, a.a.O., S. 682). Der Kläger macht nicht geltend, dass die Beklagte nicht in der Lage wäre, einen Prozess- kostenvorschuss zu leisten, und daher ein entsprechendes Begehren aussichtslos wäre. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die gerichtlich auf Fr. 1'416.25 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Auf das Gesuch des Klägers um Leistung eines Prozesskosten- vorschusses im Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 5. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. - 12 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 13 - Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Schifferle