3.3. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin somit zu Recht mangels Vorliegens einer Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG abgewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.