3.2.2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt, hat die Klägerin mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen keine schriftliche Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorgelegt. Die Verleihverträge Nr. 6003872 und Nr. 6003873, mit denen sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin für den Einsatz der beiden Temporärmitarbeiter C. und D. Verleihkosten von Fr. 34.00 bzw. Fr. 44.00 pro Stunde (exkl. MWSt) zu bezahlen, enthalten keine Unterschrift des Beklagten i.S.v. Art. 14 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 2bis OR.