Ist die Schuldanerkennung nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt, so muss sie unterschrieben worden sein. Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen sind, bestimmt das Obligationenrecht, insbesondere Art. 13 - 15 OR (STAEHELIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 82 SchKG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OR muss die Unterschrift eigenhändig geschrieben werden. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 2 lit.