2.2. Die Klägerin rügte in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe die beiden Temporärmitarbeiter nicht angehört. Diese könnten bestätigen, dass sie unter dem Weisungsrecht des Beklagten täglich tätig gewesen seien und die tägliche Arbeit unter seiner persönlichen Weisung ausgeführt hätten. Der Beklagte habe somit sein Weisungsrecht im Rahmen der von der Klägerin geleisteten Personaldienstleistung im Beisein relevanter Zeugen/ Temporärmitarbeiter aktiv in Anspruch genommen, umgesetzt und ausgeführt. Entsprechend habe der Beklagte jeweils auch im Beisein der Temporärmitarbeiter bzw. der relevanten Zeugen die Rapporte eigenhändig unterzeichnet.