Hierfür hätte es zwingend einer Unterschrift des Beklagten auf jenen Dokumenten, in welchen seine Zahlungspflicht und zumindest die massgeblichen Berechnungsparameter der geschuldeten Beträge festgelegt worden seien, bedurft. Indessen seien weder die Verleihverträge noch die Rechnungen vom Beklagten unterzeichnet worden.