terlagen (Arbeitsrapporte zweier Temporärmitarbeiter, mutmasslich unterzeichnet vom jeweiligen Temporärmitarbeiter und dem Beklagten; zwei von keiner Partei unterzeichnete Verleihverträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten; diverse nicht unterzeichnete Rechnungen der Klägerin an den Beklagten) keine schriftliche Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellten. Hierfür hätte es zwingend einer Unterschrift des Beklagten auf jenen Dokumenten, in welchen seine Zahlungspflicht und zumindest die massgeblichen Berechnungsparameter der geschuldeten Beträge festgelegt worden seien, bedurft.