3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. März 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 23. März 2022 (Postaufgabe am 24. März 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 7. März 2022 sei aufzuheben und es sei ihr in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 17. November 2021) wie begehrt provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3.2. Der Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: