1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 17. November 2021 für eine Forderung von Fr. 16'379.50 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2021 sowie für Gebühren von Fr. 500.00 und Administrativaufwand von Fr. 320.00. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "RG 1450405, 1450406, 1450413, 1450417, 1450430, 1450467, 1450477, 1450529, 1450553, 1450554, 1450574; Offene Rechnung für Aufwandsentschädigung". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 23. November 2021 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.