3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Beklagte die Klägerin die Vorinstanz Mitteilung an: das Betreibungsamt Q. das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden das Handelsregisteramt des Kantons Aargau das Handelsregisteramt des Kantons Zürich das Grundbuchamt Baden die Leiterin des Konkursamtes Aargau Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)