4. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 68 SchkG; Art. 61 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr kein Aufwand entstanden ist. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Ziffer 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. März 2022 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über B. AG., X-Strasse, R. wird mit Wirkung ab 13. Juli 2022, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.