Die Beklagte macht durch handschriftliche Notiz auf den Auszügen geltend, dass die Einträge der Steuerverwaltung über insgesamt Fr. 13'767.85 in den nächsten Tagen gelöscht würden, legt jedoch dafür keinerlei Belege ins Recht. Selbst wenn dem so wäre, stimmt der danach offene Betrag nicht mit der in der Beschwerde gemachten Auflistung von Fr. 12'430.40 überein. Einige Betreibungen hat die Beklagte bei ihrer Auflistung im Übrigen übersehen (E. AG, F., G. AG). Es ist davon auszugehen, dass der in Betreibung gesetzte Gesamtbetrag höher ist, als von der Beklagten geltend gemacht.