Die Beklagte reicht zwei Auszüge über offene Betreibungen, einmal des Betreibungsamts Q. und einmal des Betreibungsamts R., zu den Akten (Beilagen 10 + 11). In den Betreibungsauszügen sind Betreibungen von insgesamt Fr. 34'418.36 verzeichnet. Aus den dazu eingereichten Belastungsanzeigen/Zahlungsbelegen geht hervor, dass die Beklagte Rechnungen im Umfang von Fr. 5'114.90 an verzeichnete Schuldner bezahlt hat. Es bleibt ein offener Betrag von Fr. 29'303.46. Die Beklagte macht durch handschriftliche Notiz auf den Auszügen geltend, dass die Einträge der Steuerverwaltung über insgesamt Fr. 13'767.85 in den nächsten Tagen gelöscht würden, legt jedoch dafür keinerlei Belege ins Recht.