3.2. Die Beklagte hat die Schuld inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 1'247.50 (vgl. Vorladung des Gerichtspräsidenten vom 1. März 2022) vollständig getilgt. Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten mit Beschwerde ins Recht gelegten Zahlungsbeleg vom 17. März 2022 (Beilage 6). Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten) ohne Weiteres erfüllt. Es ist jedoch festzustellen, dass die Tilgung, entgegen der Behauptung der Beklagten, erst nach Eröffnung des Konkurses am 15. März 2022 erfolgte.