mitgeteilt habe, nicht einen neuen Verhandlungstermin gestützt auf Art. 135 ZPO angesetzt habe. Der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt und daher aufzuheben. Zudem habe die Beklagte durch Einreichung der Zahlungsbestätigung am 17. März 2022 rechtmässig nachgewiesen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung durch Tilgung untergegangen sei. Beim Betreibungsamt Q. seien noch Betreibungen in Höhe von insgesamt Fr. 8'759.05 offen und beim Betreibungsamt R. solche in Höhe von insgesamt Fr. 3'671.35. Die Beklagte könne monatliche Umsätze in Höhe von bis zu Fr. 21'205.95 erwirtschaften. Der durchschnittliche Monatsumsatz in den letzten 7 Monaten habe