2. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sie sich infolge Krankheit und Wohngemeinschaft mit einer positiv auf Corona getesteten Person des Einzelzeichnungsberechtigten am 14. März 2022 telefonisch bei der Kanzlei der Vorinstanz für die Verhandlung abgemeldet habe. Mit E-Mail vom 15. März 2022 habe die Beklagte der Vorinstanz den Zahlungsbeleg über die Konkursforderung zukommen lassen. Die Geschäftsbank der Beklagten habe den Auftrag nicht ausgeführt. Auf Nachfragen der Vorinstanz vom 16. März 2022 habe der Bruder des Einzelzeichnungsberechtigten die Forderung am 17. März 2022 mittels Postschalterzahlung ausgeführt und die Zahlungsquittung der Vorinstanz