2. Es sei die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen und die aufschiebende Wirkung gegen die Konkurseröffnung wiederherzustellen. 3. Die Konkurseröffnung sei aufzuheben und die Betreibung Nr. aaa zu löschen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 30. März 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: