4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. März 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15.03.2022 sei aufzuheben.