1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 6. Mai 2021 für eine Forderung von Fr. 705.10 nebst 5 % Zins seit 31. März 2021 sowie Mahnkosten von Fr. 7.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 2. Juni 2021 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 7. Juli 2021 zugestellt worden war. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 15. März 2022: