Zu bemerken bleibt, dass selbst unter Berücksichtigung der erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen die verlangte Rechtsöffnung abzuweisen gewesen wäre. Zur provisorischen Rechtsöffnung ist nur berechtigt, wer seinen Anspruch vollständig durch eine verurkundete Schuldanerkennung ausweisen kann. Bei Beweisnot ist der ordentliche Prozessweg zu beschreiten (vgl. PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 327). Weder der E-Mailwechsel noch der Kontoauszug der C. stellen eine durch Unterschrift des Beklagten bekräftigte Schuldanerkennung betreffend die angeblich aus einem Mietverhältnis geltend gemachte Forderung dar.