Bei den Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerde vom 23. März 2022 (und den damit eingereichten Unterlagen) handelt es sich allesamt um neue Tatsachen und Beweismittel zur strittigen Frage der Schuldanerkennung. Da diese Vorbringen im Beschwerdeverfahren aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Erw. 1) keine Berücksichtigung mehr finden können, erübrigt es sich, darauf einzugehen. Damit bleibt es dabei, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Zu bemerken bleibt, dass selbst unter Berücksichtigung der erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen die verlangte Rechtsöffnung abzuweisen gewesen wäre.