3.2. Der Kläger reichte im vorinstanzlichen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsöffnungsbegehrens sowie des Zahlungsbefehls keinerlei Urkunden betreffend die geltend gemachte Forderung ein. Mangels Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht ab.