Wohnung gehabt habe. Zudem habe er einen Bankauszug kopiert, aus welchem hervorgehe, in welch unregelmässigen Abständen der Mieter bezahlt habe und welche Monate noch ausstünden. Es sei sein Fehler, dass er daran nicht gedacht habe, dass diese Dokumente diesen Fall besser erklärt hätten. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).