2.2. Mit Beschwerde bringt der Kläger vor, dass er das Dokument "Rechtsöffnungsbegehren" sowie das Papier, das er für das Betreibungsamt ausgefüllt habe, "Ihnen" [gemeint ist wohl die Vorinstanz] zugestellt habe. Der Mietvertrag sei mündlich abgeschlossen worden, weshalb er diesen nicht habe schicken können. In der Zwischenzeit habe er Korrespondenz gefunden, die zeige, dass der Beklagte eine ernsthafte Mietabsicht seiner -4-