2. 2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Kläger für den Betrag von Fr. 3'750.00 (Mietzins), Fr. 180.00 (Wohnungsreinigung) sowie Fr. 73.00 (Zahlungsbefehlskosten) Rechtsöffnung verlange. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 sei er aufgefordert worden, den Forderungstitel, auf welchen sich das Rechtsöffnungsbegehren stütze, einzureichen. Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege, sei von Amtes wegen zu prüfen. Der Kläger habe auch nach Aufforderung keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht. Demzufolge sei das Rechtsöffnungsbegehren mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen.