3. 3.1. Gegen den ihm am 21. März 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger fristgerecht am 23. März 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, dass die Sache mit den der Beschwerde beigelegten Dokumenten zu beurteilen und ihm Rechtsöffnung zu erteilen sei. 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: