2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 2. Februar 2022 unter anderem, dass der Kläger innert 10 Tagen ein Doppel des Gesuchs inkl. aller Beilagen sowie den Forderungstitel, auf den sich das Rechtsöffnungsbegehren stütze, einzureichen habe. 2.3. Mit Entscheid vom 17. März 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers ab (Ziff. 1). Die Entscheidgebühr (Fr. 250.00) wurde dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet (Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Ziff. 3).