308 ZPO angefochten werden kann. Die Berufungsklägerin ist somit durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang werden die Kosten der Berufungsklägerin auferlegt (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Zustellung an: […] -7-