Ein Ergänzungs- bzw. Berichtigungsantrag wurde ausweislich der Akten aber vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht gestellt. Erst der (abschlägige) Entscheid über ein Berichtigungsgesuch verleiht die für die Rechtsmittelergreifung erforderliche Beschwer (vgl. auch Anmerkung [Fussnote] 30 zum Kreisschreiben des Obergerichts über die Ausstellung von Erbbescheinigungen und über die Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker [GKA 155.200.1.215] für den analogen Fall der Anfechtung einer Erbbescheinigung; Entscheid des Obergerichts [3. Zivilkammer] vom 15. August 2011, ZBE.2011.2, E. 2.3), sodass er mit Berufung i.S.v. Art. 308 ZPO angefochten werden kann.